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Steuerliche Förderung für Vermieter

Durch Sonderabschreibungen Steuerlast senken!

24.09.2019

Zur Förderung bezahlbaren Wohnraums hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2019 umfangreiche Möglichkeiten der Sonderabschreibung eingeführt. Damit Vermieter hiervon profitieren, sind die nachfolgend aufgeführten Regelungen zu beachten.

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Durch das am 28.06.2019 verabschiedete Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsneubaus kann für neu gebaute Wohnungen neben der regulären linearen Abschreibung eine zusätzliche Sonderabschreibung in den ersten 4 Jahren in Höhe von jeweils 5% in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für diese Sonderabschreibung ist, dass bisher noch nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird, der Bauantrag nach dem 31.12.2018 aber vor dem 1.1.2022 gestellt wurde und die Immobilie der entgeltlichen Vermietung zu dauernden Wohnzwecken dient.

Entgeltliche Vermietung zu dauernden Wohnzwecken

Da der Gesetzgeber die Förderung auf dauerhaft vermieteten Wohnraum beschränkt, sind selbst genutzte Wohnungen entsprechend nicht förderfähig. Eine vorübergehende Beherbergung von Personen wie z.B. bei Ferienwohnungen üblich, ist ebenfalls nicht als Vermietung zu dauernden Wohnzwecken anzusehen. Für derartige Objekte kommen die neuen Fördermöglichkeiten daher nicht in Betracht.

Preisobergrenze und Deckelung der Anschaffungskosten

Da hochpreisige Vermietungsobjekte aus Sicht des Gesetzgebers nicht gefördert werden sollen, wurde eine Preisobergrenze von 3.000 € pro Quadratmeter aufgenommen. Gebäude, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oberhalb dieser Grenze liegen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Zum anderen ist die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung auf maximal 2.000 € pro Quadratmeter begrenzt. D.h. der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der 2.000 € pro Quadratmeter übersteigt, unterliegt lediglich der regulären linearen Abschreibung.

Rückwirkender Wegfall der Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung wird endgültig nur gewährt, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung und den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Ein vorzeitiger Verkauf der Wohnung oder eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führt somit zum rückwirkenden Wegfall der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen. Da sich durch die zusätzliche Sonderabschreibung erhebliches Steuersparpotenzial ergibt, kann jedem Vermieter der derzeit ein Gebäude errichtet oder einen Bau plant nur empfohlen werden, diese Möglichkeiten mit einem steuerlichen Berater zu besprechen und prüfen zu lassen.

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