Änderungen zum Statusfeststellungsverfahren

Erleichterungen und mehr Planungssicherheit bei der Statusfeststellung

Mithilfe des sog. Statusfeststellungsverfahrens wird geklärt, ob die Tätigkeit eines Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber selbständig erfolgt, oder als abhängig beschäftigt anzusehen ist. Die Durchführung des optionalen Statusfeststellungsverfahrens kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beantragt werden. In dem Verfahren werden verschiedene Kriterien wie die Art der Tätigkeit, der Grad der Selbständigkeit des Auftragnehmers und seine Integration in die Organisation und Arbeitsabläufe des Auftraggebers überprüft. Das Ergebnis des Verfahrens - ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt - ist insbesondere aufgrund der Auswirkungen auf verschiedene Aspekte wie Sozialversicherungsbeiträge, Steuerpflichten und arbeitsrechtliche Ansprüche von hoher Relevanz.

Die Gesetzesänderung ab April 2022 im Überblick

Mit der Gesetzesnovellierung wurde die rechtliche Ausgestaltung des Statusfeststellungsverfahrens in wesentlichen Punkten geändert. Hintergrund der Reform ist, dass zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schneller und unbürokratischer eine Rechts- und Planungssicherheit hinsichtlich der Statusbeurteilung ermöglicht werden soll. Folgende Änderungen wurden zum 1. April 2022 eingeführt:

  • Erwerbsstatus: Künftig wird nicht mehr die Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen aufgrund abhängiger Beschäftigung, sondern nur noch der Erwerbsstatus (selbständig oder abhängig) festgestellt.
  • Prognoseentscheidung: Die Statusfeststellung konnte bisher nur während einer bereits begonnenen Beschäftigung durchgeführt werden, nun ist dies schon vor Beginn der Tätigkeit möglich.
  • Gruppenfeststellung: Betrifft das Feststellungsverfahren mehrere Auftragnehmer, die dieselben Tätigkeitsmerkmale haben, kann der Auftraggeber eine Gruppenfeststellung beantragen.
  • Dreieckskonstellationen: Ist neben dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Dritter (z.B. ein Endkunde) beteiligt, kann zukünftig innerhalb eines einheitlichen Verfahrens geklärt werden, wer in dieser Konstellation der Arbeitgeber ist.
  • Mündliche Anhörung: Kommt es zu einem Widerspruchsverfahren gegen die Statusfeststellung, haben die Beteiligten den Rechtsanspruch auf eine mündliche Anhörung.

Die zuvor genannten Neuerungen sind zunächst auf den 30. Juni 2027 zeitlich begrenzt. Während dieses Zeitraums wird geprüft, ob die Regelungen dauerhaft gelten sollten. Einen Erfahrungsbericht hierzu hat die DRV Bund bis zum 31.12.2025 vorzulegen.

Die entsprechenden Anfrageformulare zum Statusfeststellungsverfahren finden sich auf der Internetseite der DRV Bund und sind schriftlich auszufüllen. Die individuelle Prüfung erfolgt durch die DRV Bund kostenfrei und muss laut Gesetz innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.

Bei dem Anfrageverfahren empfiehlt es sich entsprechende Beratung durch Rechtsanwälte bzw. Rentenberater in Anspruch zu nehmen. Steuerberater haben hingegen keine Vertretungsbefugnis im Statusfeststellungsverfahren und dürfen nicht rechtsberatend tätig werden.

Nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens ergeht ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid.

Wird mit diesem Bescheid ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, hat der Arbeitgeber eigenständig die versicherungs- und beitragsrechtliche Einordnung vorzunehmen und kann sich bei Fragen hierzu an die zuständige Einzugsstelle wenden.

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