Einkommensteuer-Änderungen 2023

Hier eine Auswahl der wesentlichen der Änderungen für die Einkommensteuererklärung des Jahres 2023

  • Photovoltaik-Anlagen: Rückwirkend ab dem 01.01.2022 sind Einnahmen und Entnahmen steuerfrei. Dies gilt für Einfamilienhäuser inkl. Nebengebäude und Gewerbeimmobilien, sofern die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW aufweist. Sonstige Gebäude sind bei einer Bruttoleistung von weniger als 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit begünstigt.
  • Home-Office oder häusliches Arbeitszimmer absetzen? Ab 2023 kann pro Kalendertag 6,00 Euro Home-Office-Pauschale geltend gemacht werden, wenn die berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag überwiegend Daheim stattgefunden hat. Maximal können lediglich 1.260,00 Euro pro Jahr angesetzt werden, was 210 Arbeitstage entspricht. Voraussetzung bleibt weiterhin, dass keine sich außerhalb der häuslichen Tätigkeit befindende erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Das Aufsuchen einer anderen auswärtigen Tätigkeitsstätte, z.B. den Betrieb des Kunden, bleibt für den Ansatz der Pauschale ohne Bedeutung.

    Ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit daheim, können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer angesetzt werden. Hier beträgt die Jahrespauschale ebenfalls 1.260,00 Euro. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mindert sich der Jahresbetrag dementsprechend um 1/12.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag wurde auf 1.000,00 Euro pro Person angehoben (d.h. 2.000,00 Euro bei Zusammenveranlagung). Darüber hinaus gibt es für zusammenveranlagte Ehegatten nun die Möglichkeit eines gemeinsamen Verlustausgleichs. Das bedeutet, dass beispielsweise die Kapitalverluste des Steuerpflichtigen erst mit den erzielten Kapitalerträgen des Ehegatten verrechnet werden, bevor dann ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt wird.
  • Abschreibung Wohngebäude: Ist das Gebäude Teil des Betriebsvermögens, dient es nicht zu Wohnzwecken und wurde der Bauantrag ab April 1985 gestellt, gilt ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 3%. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es nun die gesetzliche Erweiterung, das Wohngebäude, die ab 2023 fertiggestellt werden, ebenso mit 3% abgeschrieben werden. Ausschlaggebend für die Fertigstellung ist die Bewohnbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Baumaßnahmen.
  • Die gesetzliche Grundlage für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen ist so umformuliert worden, dass die Beiträge zur Rentenversicherung folglich bis zum Höchstbetrag der knappschaftlichen Rentenversicherung abgezogen werden können.
  • Für auswärts untergebrachte, volljährige Kinder in der Ausbildung, für die noch der Anspruch auf Kindergeld besteht, hat sich der so genannte Ausbildungsfreibetrag auf 1.200,00 Euro erhöht.
  • Rechnungsabgrenzungsposten: Für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen wurde erstmalig zur Vereinfachung eine Kann-Regelung eingeführt. Dies hat zur Folge, dass Rechnungsabgrenzungsposten wahlweise entfallen können, sofern die entsprechende Einnahme oder Ausgabe den Wert von 800,00 Euro nicht überschreitet. Ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt soll die Grenze auf 1.000,00 Euro erhöht werden.

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