Grundsteuerreform

Wie ist der aktuelle Klagestand?

Im vergangenen November hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz seine „ernstlichen Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bewertungsregelungen bekanntgegeben und daraufhin in zwei Eilbeschlüssen dem jeweiligen Antragsteller recht gegeben (Az. 4 V 1295/23, Az. 4 V 1429/23). Die Beschwerde des zuständigen Finanzamtes „wegen der grundsätzlichen Bedeutung“ der Rechtssache sowie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde daher beim Bundesfinanzhof zugelassen. Darüber hinaus wurde die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide ausgesetzt. Was aber noch keine Aufhebung der Bescheide bedeutet.

Das Finanzgericht bewertet folgende Punkte fragwürdig:

  • Die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 GG). Bezogen auf das Bewertungsrecht bedeute dies eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung. Aktuell sei der genaue Belastungsgrund der Grundsteuer nicht eindeutig, weshalb nicht geprüft werden kann, ob die tatsächlich bestehenden Wertunterschiede angemessen abgebildet werden.
  • Ob die für die Bewertung entscheidenden eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen sind. Meist werden diese nämlich aus der Aufteilung des Gesamtkaufpreises ermittelt, ohne das Gutachterausschüsse die Möglichkeit haben, sich auf effektive Sachverhaltsermittlungsinstrumente oder Grundstückseigentümerangaben zu berufen.
  • Gegengutachten o.Ä. sind nicht vorgesehen, weshalb der Steuerpflichtige keinerlei Möglichkeit hat einen unter dem typisierten Bodenrichtwert liegenden Wert nachzuweisen.

In beiden Streitfällen handelt es sich um Einfamilienhäuser. Das eine Haus, welches 1880 gebaut wurde, habe einen überhöhten normierten Mietwert pro Quadratmeter, wenn noch die Einfachverglasung der Fenster und die jahrzehntelangen unterlassenen Renovierungsarbeiten in die Bewertung mit einfließen würden. Das andere Grundstück sei aufgrund einer Bebauung in zweiter Reihe inklusive Erschließung durch einen Privatweg und einer zusätzlichen Hanglage nur beschränkt nutzbar. Ein entsprechender Abschlag des Bodenwerts wurde jedoch nicht berücksichtigt.

Die Klagen richten sich infolgedessen gegen die Neubewertung nach dem Bundesmodell.

Auch in Baden-Württemberg existieren bereits Musterklagen. Hier die aktuellsten Eckdaten in Kurzform:

  • Vier Verbände (u.a. Bund der Steuerzahler & Eigentümerverband Haus und Grund) führen gemeinsam mit Eigentümern mehrere Musterklagen vor dem Finanzgericht.
  • Das Land setzte bisher auf ein modifiziertes Bodenwertmodell, bei dem die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert die Grundlage für die künftige Steuerberechnung darstellen soll.
  • Die erste Musterklage (Az. 8 K 2368/22) wurde im Dezember 2022 eingereicht, mit der grundsätzlich die Fragestellung zur Verfassungsmäßigkeit geklärt werden soll.
  • Eine weitere Klage (Az. 8 K 2491/22) von Februar 2023 hat als Ziel die Klärung des Systems der Bodenrichtwerte als Bemessungsgrundlage.
  • Weitere Aktenzeichen sind: 2 K 1606/23 oder 2 K 1862/23.
  • Finanzgerichtliche Entscheidungen zu den neuen Bewertungsregeln liegen noch nicht vor.

Vor dem Finanzgericht in Berlin-Brandenburg läuft ebenfalls ein Verfahren gegen die Bewertung nach dem Bundesmodell (Az. 3 K 3142/23), welches daher abhängig von den Klagen in Rheinland-Pfalz ist. Aber auch hier liegen noch keine Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vor.

Disclaimer/Haftungsausschluss

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und stellen keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung dar. Obwohl wir uns bemühen sicherzustellen, dass die in diesem Artikel enthaltenen Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung korrekt und aktuell sind, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen.
Es wird dringend davon abgeraten, aufgrund dieser Informationen ohne angemessene fachliche Beratung und gründliche Analyse der betreffenden Situation zu handeln. Gerne stehen Ihnen unsere qualifizierten Steuerberater für individuelle Fragen zur Verfügung.

Kontakt

05223 / 49 11 70
info_at_kps-steuerberater.com
Zum Kontaktformular

Kontakt