Lohnsteuer-Update 2020

Steuervorteile ab 2020 nutzen

26.02.2020

Lohnsteuerfreie Sachbezüge

Bisher hat der Arbeitgeber die Möglichkeit seinen Angestellten einmal pro Monat einen lohnsteuerfreien Sachbezug in Hohe von 44 € z.B. in Form eines Warengutscheins zukommen zu lassen. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wird zukünftig die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn, insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten komplizierter werden.

Open-Loop-Geldkarten kein Sachbezug

So sollen durch die gesetzliche Änderung insbesondere sog. Open-Loop-Geldkarten nicht langer als Sachbezug gelten. Dies sind z.B. Prepaid-Kreditkarten, mit denen monatlich 44 € angesammelt und bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Handlern eingelöst werden können.

Zusätzlichkeitserfordernis für Gutscheine und Geldkarten

Durch die Gesetzesreform wird zudem festgelegt, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann außer Ansatz bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewahrt werden. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass bisher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in einen abgabenfreien Sachbezug umgewandelt wird.

Elektrofahrzeuge

Aufgrund der Forderung von E-Mobilität wurden bislang bereits Elektro - und Hybridelektrofahrzeuge lediglich mit dem hälftigen Bruttolistenpreis im Rahmen der 1%-Methode der Dienstwagenbesteuerung unterworfen.

Herabsetzung privater Nutzungsanteil

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Forderung der Elektromobilität vom 17.12.2019 wurde für manche E-Fahrzeuge jetzt sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf 25% des Bruttolistenpreises beschlossen. Hierzu zählen zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 € liegt.

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