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Steuer-Update

2019

Im Folgenden haben wir eine Auswahl der wichtigsten Steuerrechtsänderungen für Sie zusammengestellt:

Rentenerhöhung führt zu Steuerpflicht

02.01.2019 Im Jahr 2019 können sich Rentner in Westdeutschland auf eine voraussichtliche Rentenerhöhung von 3,2 Prozent freuen. Durch diese Erhöhung werden jedoch mehr Rentner das steuerfreie Einkommen von derzeit 9.000€ (18.000 € bei Ehepaaren) überschreiten. Als Folge werden deutschlandweit geschätzt 48.000 zusätzliche Rentner erstmals steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung einreichen.

Steuerentlastung für Familien

Das Kindergeld wird zum 1. Juli 2019 für jedes Kind um 10 € erhöht. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern dann 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 €. Ebenfalls erhöht wird der Kinderfreibetrag. Dieser steigt zum 1. Januar 2019 um 192 € auf 7.620 €. Des Weiteren wird zum 1. Januar 2019 der Grundfreibetrag von derzeit 9.000 € auf 9.168 € erhöht.

Mindestlohn steigt

2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 € auf 9,19 €. Ab 2020 müssen Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern einen Mindestlohn von 9,35 € brutto pro Stunde zahlen. Ebenfalls steigen ab 2019 etliche Branchenmindestlöhne.

Dienstfahrräder steuerfrei

Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, musste diese Nutzung bislang als geldwerten Vorteil versteuern. Ab dem Jahr 2019 ist die private Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes mit Geschwindigkeiten bis 25 Stundenkilometern steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für Modelle, die das E-Bike-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung finanzieren.

Besteuerung von Kryptowährungen

Bitcoin, Ethereum und Co. haben in den Jahren 2017 und 2018 ein Wechselbad der Gefühle durchlebt. Nach schwindelerregenden Kursgewinnen in 2017 folgte ein bis Ende 2018 anhaltender Absturz der Kryptowährungen. Aufgrund dieser hohen Schwankungen hat sich im vergangenen Jahr die Finanzverwal- tung verstärkt mit dem Thema Kryptowährungen beschäftigt und etliche Unklarheiten beseitigt. So ist mittler- weile geklärt, dass für Privatpersonen die Veräußerung von Bitcoin und Co. als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, sofern zwisch- en Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. In Teilen ungeklärt ist jedoch noch der Bereich der gewerblichen Herstellung von Kryptowährungen und deren Akti- vierung im Betriebsvermögen. Diesbezüglich wird im Jahr 2019 ein Schreiben der Finanzverwaltung erwartet.

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